Der Reichsbankschatz - Wertpapiere aus der ehemaligen Reichsbank in Berlin

Der Reichsbankschatz

Nur durch die besonderen geschichtlichen Umstände der deutschen Teilung wurden beinahe die kompletten Wertpapiere des Deutschen Reiches für unsere Gegenwart konserviert:

Mit den zunehmenden Bombenangriffen der Alliierten Streitkräfte verfügte die Reichsregierung Anfang der 1940er Jahre die Verbringung der bei den Geschäftsbanken eingelagerten Wertpapiere in den bombensicheren Tieftresor der Deutschen Reichsbank in Berlin. Dazu gehörten z.B. auch österreichische Wertpapiere die in Reichsmark ausgestellt waren, meist aus den Jahren 1939 bis 1942.

Dort haben sämtliche fast 30 Millionen Papiere den Krieg überlebt. Dieser Bestand spiegelt nahezu das komplette Anlagevermögen des deutschen Volkes und die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland in den vergangenen hundertfünfzig Jahren wider und stellt damit ein einzigartiges Dokument der deutschen Wirtschaftsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts dar.

Da die Reichsbank in Ostberlin lag, fiel sie jedoch und damit der gesamte Wertpapierbestand 1945 der sowjetischen Besatzungsmacht in die Hände. Da alle größeren Unternehmen in der damaligen Ostzone verstaatlicht wurden und gleichzeitig mit den Papieren keine Eigentumsansprüche im Westen gelten gemacht werden konnten, waren die Papiere somit wertlos. Also wurde der Reichsbanktresor einfach verschlossen.

Die Eigentümer im Westen hatten ja noch die Einlagerungsquittungen oder in wenigen Fällen die Originalaktien, soweit sie nicht in Berlin deponiert wurden. Im Tausch gegen die neuen DM-Titel wurden die alten Reichsmark-Stücke eingezogen und vernichtet. Dies wäre auch mit den Papieren des Reichsbanktresors passiert, hätte, ja hätte die Reichsbank im Westen der Stadt gelegen. Hat sie aber nicht. So Verbriefen sie zwar heute keine materiellen Ansprüche mehr, um so mehr erfreuen sie jedoch Sammler, Archivare, Historiker, die Finanzwelt und viele mehr.

1990, nach der Wiedervereinigung, wurde dieser Schatz über 10 Jahre lang sortiert und archiviert. Die Anerkennung als nationales Kulturgut bewarte den Reichsbankschatz schließlich vor der Vernichtung. Man entschloss sich, die Papiere auf dem Versteigerungswege dem Volke wieder zugänglich zu machen.

So ist es heute auch dem breiten Publikum möglich, diese bedeutenden Papierantiquitäten der großen deutschen Wirtschafts- und Finanzgeschichte im Original als wertvolle Zeitdokumente zu besitzen.

In den Jahren 2003 bis 2009 kamen in insgesamt 5 Auktionen mehrere Millionen Wertpapiere zur Versteigerung. Eine weitere mit deutschen Staatsanleihen folgte zuletzt 2015.

Bereits vorab kamen teilweise Papiere in den 1970-er und 1980-er Jahren durch den bekannten obersten DDR-Devisenbeschaffer Alexander Schalk-Golodkowski über die Schweiz auf den deutschen Sammlermarkt - meist aber zu extrem hohen Preisen, da damals weder die Herkunft noch die jeweils verfügbaren Stückzahlen bekannt waren.


 

GESCHICHTE DES BESTANDES BIS 2001
(Quelle: BARoV - Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen)

Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen verwahrt aus den Beständen des früheren Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR ca. 26 Mio. Stück auf Reichsmark oder deren Vorgängerwährung ausgestellte Wertpapiere (z.B. Aktien, Kuxe, Anleihen, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe). Die Wertpapierbestände stammen zum größten Teil aus der Girosammelverwahrung der ehemaligen Deutschen Reichsbank in Berlin C 111, Oberwallstraße 3 - 4, und betreffen Wertpapiere, die vor dem 8. Mai 1945 ausgegeben wurden.
Die Deutsche Reichsbank hatte nach § 13 Abs. 7 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 15.6.1939 (RGBl. I 1017) die Stellung einer Wertpapiersammelbank und konnte Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und in Verwaltung nehmen.

Auf der Grundlage der Verordnung zur Vereinfachung des Wertpapierverkehrs vom 22. Dezember 1942 (RGBl. I 1) war es möglich, dass die Kreditinstitute vertretbare Wertpapiere ein und derselben Art, die ihnen unverschlossen zur Verwahrung anvertraut wurden, der Deutschen Reichsbank als Wertpapiersammelbank zur Sammelverwahrung anvertrauen konnten, ohne dass es hierzu einer Ermächtigung des Hinterlegers bedurfte.

Die Kreditinstitute wurden ermächtigt und angehalten, alle sammelverwahrungsfähigen Wertpapiere, bei denen der Kunde nicht ausdrücklich widersprochen hatte, in die Sammelverwahrung zu geben. Darüber hinaus verfiel das Vermögen, damit auch Wertpapiere, rassisch Verfolgter auf Grund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I 722) oder durch Verfügung des Geheimen Staatspolizeiamtes dem Deutschen Reich bzw. wurde zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Der Reichsminister der Finanzen ordnete mit Erlass vom 30. April 1942 an, dass sämtliche dem Reich angefallenen Wertpapiere an die Deutsche Reichsbank, Wertpapierabteilung, Berlin C 111, und davon gesondert Aktien, Kuxe und Kolonialanteile an die Preußische Staatsbank (Seehandlung), Berlin W 8, Markgrafenstraße 38, abzuliefern waren. Die Verordnung vom 22. Dezember 1942 und der soeben genannte Erlass vom 30. April 1942 bildeten also die Hauptursache dafür, dass sich ein sehr großer Anteil an den vor dem 8. Mai 1945 ausgegebenen Wertpapieren bei Kriegsende in Berlin befand.

Ende April 1945 kamen die Bankinstitute im Stadtzentrum Berlins unter sowjetische Besatzung. Damit hatte die sowjetische Besatzungsmacht Zugang zum Hauptsitz der Deutschen Reichsbank in der Unterwasserstraße/Kurstraße und Oberwallstraße, zu den Zentralen der drei Großbanken (Deutsche Bank, Dresdner Bank, Commerzbank) und einer Vielzahl bedeutender Privatbanken. Bereits am 28. April 1945 untersagte der Befehl Nr. 1 des Chefs der Besatzung der Stadt Berlin (VOBl. der Stadt Berlin, Juli 1945, S. 2) den Banken allgemein jede Geschäftstätigkeit:
"Inhaber von Bankhäusern und Bankdirektoren haben alle Finanzgeschäfte zeitweilig einzustellen. Alle Safes sind sofort zu versiegeln". Nach der Errichtung der Interalliierten Militärkommandantur der Stadt Berlin ist der o.g. Befehl Nr. 1 durch den Befehl Nr. 1 der Interalliierten Kommandantur vom 11. Juli 1945 ausdrücklich bestätigt worden.

Hinsichtlich der Kreditinstitute auf dem übrigen Gebiet der damaligen sowjetischen Besatzungszone wurde durch den Befehl Nr. 01 der SMAD vom 23. Juli 1945 (VOBL für die Provinz Sachsen 1945 Heft 1 S. 16) die gleiche Rechtslage geschaffen, wie durch den Befehl Nr. 1 vom 28. April 1945 in Berlin. Im Befehl Nr. 01 der SMAD vom 23. Juli 1945 heißt es unter Ziff. 8: „Es dürfen keinerlei Auszahlungen auf alle Arten von Anleihen, die bis zur Kapitulation Deutschlands ausgegeben worden sind (Löschungen, Zinsen, Auslosungen), geleistet werden“. Es durften auch keinerlei Auszahlungen auf alte Einlagen der Sparkassen erfolgen. Damit wurde auch die Bedienung von Wertpapieren aller Art verboten, und alle in den Depots der geschlossenen Banken lagernden Wertpapiere waren blockiert. Das Ministerium der Justiz der DDR hat durch die Rundverfügung Nr. 106/52 vom 27. Oktober 1952 (Amtliches Nachrichtenblatt des MdJ 1952 Nr. 19) - unter Bezug auf den Befehl Nr. 01 - die Durchführung von Aufgebotsverfahren über blockierte Wertpapiere untersagt.

Durch den SMAD - Befehl Nr. 069 vom 15. Oktober 1945 (nicht veröffentlicht) wurde verfügt, dass die in den Tresoren lagernden Wertpapiere in Verzeichnisse aufzunehmen und auf dem Gebiet der damaligen sowjetischen Besatzungszone den neu gegründeten Banken und Geldinstituten und in Berlin der Bankenkommission zu übergeben waren.

In Berlin erließ die Alliierte Kommandantur bereits am 09. August 1945 den Befehl Nr. 3 - Nr. BKOrd.(45) 3 - (VOBl der Stadt Berlin 1945 S. 72). Alle Anstalten, Organisationen, Betriebe und private Personen mit Sitz und Wohnsitz im Gebiet von Groß-Berlin, die ausländische Wertpapiere in Besitz, in Verwahrung oder in Verfügungsgewalt hatten, mussten diese Wertpapiere abliefern. In Durchführung dieses Befehls waren die bei den geschlossenen Berliner Banken in Verwahrung befindlichen Wertpapiere der damaligen Berliner Stadtbank (Berliner Stadtkontor) zu übergeben. Hierbei handelte es sich um ausländische Wertpapiere, die sowohl ausländischen als auch deutschen Eigentümern gehörten.

Die Finanzverwaltung der SMAD in Deutschland beauftragte die Deutsche Zentralverwaltung in der SBZ (Bekanntmachung über die Bankenkommission der Deutschen Zentralfinanzverwaltung vom 17. Juli 1947 [ZVOBl. S. 217]), die Sicherstellung der Geschäftsunterlagen und Wertpapiere geschlossener deutscher Banken und die Bewachung und Verwaltung des Vermögens der geschlossenen staatlichen Kreditinstitute des sowjetischen Sektors Berlins zu übernehmen. Nach der Auflösung der Bankenkommission am 31. Dezember 1950 gingen verwaltungshoheitlich sämtliche Tresore in Berlin (Ost) mit ihren Inhalten auf das damalige Ministerium der Finanzen der DDR - Tresorverwaltung - über, während im Gebiet der DDR die Schlüsselgewalt der Tresore der Altbanken auf die oftmals in diesen Häusern befindlichen Kreditinstitute (damals meist die Deutsche Notenbank, dann Staatsbank der DDR) überging.

Altwertpapiere, die sich in den Händen von Bankinstituten, volkseigenen Betrieben, Sowjetischen Aktiengesellschaften, Versicherungsgesellschaften etc. befanden, wurden von diesen in der ehem. DDR an die jeweiligen zuständigen Stellen der Deutschen Notenbank und in Berlin an das Berliner Stadtkontor abgeliefert.

Im Dezember 1958 wurde beim Ministerium der Finanzen der DDR eine Arbeitsgruppe gebildet, die ihre Tätigkeit - Erfassung der noch vorhandenen Wertpapiere und Sichtung der Bankunterlagen - in den Tiefkellern in Berlin (Ost) in der Kurstraße, damals Sitz des Ministerium der Finanzen der DDR, aufnahm. Zeitweise bestand diese Arbeitsgruppe aus vierzig Personen.
Die vorgefundenen Wertpapiere und Unterlagen von Altbanken befanden sich in äußerst schlechtem Zustand. Viele Wertpapiere hatten Wasserschäden oder zum Teil auch Brandschäden erlitten, andere waren völlig unbrauchbar. Die in den Tiefkellern der Reichsbank, in der Kurstraße, lagernden Wertpapiere, Aktenmaterialien und Unterlagen der geschlossenen deutschen Banken wurden von dieser Arbeitsgruppe gesichert und sortiert.

Diese Arbeiten wurden bis 1962 im wesentlichen abgeschlossen. Unterlagen und Aktenmaterialien von Altbanken wurden später in das ehemalige Zentralarchiv nach Potsdam verlagert. Die vorhandenen Wertpapiere sind in einer heute noch vorhandenen Kartei erfasst worden. Mit Bildung des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR im Jahre 1968 gingen die Altwertpapierbestände an dieses Amt über. Nach dem 03. Oktober 1990 wurden die Bestände erst von der Zentralen Stelle zur Regelung offener Vermögensfragen und dann im Jahre 1991 vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übernommen.

Neben den genannten 26 Mio. Stück deutschen Wertpapieren verwahrt das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen aus den übernommenen Beständen des früheren Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik auch ca. 2,5 Mio. Stück in ausländischer Währung begebene Wertpapiere. Diese Wertpapierbestände stammen zum einen ebenfalls aus dem am 08. Mai 1945 vorhandenen Fundus der ehemaligen Deutschen Reichsbank in Berlin, zum anderen unterlagen sie der durch die BKO Nr. 3 vom 9. August 1945 angeordneten Ablieferungspflicht. Diese Wertpapiere lassen sich in folgende Gattungen aufteilen:

- Anleihen (z.B.: Staatsgoldanleihen, Anleihe Deutsches Reich, Konversionsanleihe, Österreichische Kriegsanleihe)

- Aktien (z.B.: Gründer-, Namens- und Vorzugsaktien, Inhaberaktien)

- Bonds (z.B.: Goldbonds, Dollarbonds, Sterlingsbonds)

- Schuldverschreibungen - herausgegeben von der öffentlichen Hand und von privaten Unternehmen - (z.B.: Teilschuldverschreibungen,

- Sterling Goldschuldverschreibungen, Inhaberschuldverschreibungen) und – (Hypotheken-) Pfandbriefe

Diese Wertpapiere sind in unterschiedlichen Währungen ausgegeben worden. Hier tauchen in diesem Zusammenhang fast alle bekannten Währungen auf. Unter den beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen verwahrten Altwertpapieren befinden sich auch so genannte Tilgungsstücke, die durch § 6 des Gesetzes zur Bereinigung von deutschen Schuldver-schreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (AuslWBG [BGBl. I S. 553]) für kraftlos erklärt worden sind.

Ein Großteil der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere von Ausstellern mit Sitz im alten Bundesgebiet und von Ausstellern, die ihren Wohnsitz bis zum 31. Dezember 1964 in das alte Bundesgebiet verlegt hatten, ist aufgrund der Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. April 1949 (WiGBl S. 295; gleichlautende Gesetze in der ehem. franz. Zone, in Berlin am 26. September 1949, VOBl. S. 346) und der dazu ergangenen vier Änderungsgesetze (zuletzt Wertpapierbereinigungsschlußgesetz vom 28. Januar 1964, BGBl. I S. 45) kraftlos. Die in den Papieren verbrieften Forderungen sind entweder erfüllt worden oder die alten Urkunden sind durch auf DM lautende Urkunden ersetzt worden. Die auf ausländische Währung lautenden Wertpapiere deutscher Emittenten sind überwiegend ebenfalls kraftlos, es sei denn, sie sind nach dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (BGBl. I S. 553) zur Bereinigung angemeldet und anerkannt worden.

Das Bundesamt hat im Februar 1994 beim Bundesministerium der Finanzen angeregt, eine spezialgesetzliche Regelung für die aus den Beständen des ehemaligen Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR übernommenen und vom BARoV verwahrten ca. 26 Mio. Stück deutsche Wertpapiere und 2,5 Mio. Stück ausländische Wertpapiere zu schaffen. Insbesondere bestand Klärungsbedarf im Hinblick auf den Charakter der Verwahrung, die Werthaltigkeit der Papiere, die mögliche Herausgabe an einen nachweislichen Berechtigten und ihre Verwertung.

Darauf hat das Bundesministerium der Justiz dem BMF mitgeteilt, dass die auf Reichsmark lautenden Wertpapiere, die vor dem 08. Mai 1945 von Gesellschaften mit Sitz im Gebiet der ehemaligen DDR begeben wurden und nicht der Wertpapierbereinigung unterfallen sind, ihren Charakter als Wertpapiere verloren hätten, da die Inhaber dieser Papiere bis zum 02. Oktober 1990 nicht in der Lage gewesen seien, in der ehemaligen DDR aus diesen Papieren Rechte als Gesellschafter auszuüben. Vor diesem Hintergrund sei die Kraftloserklärung dieser Effekten die formal schlüssigste Lösung. Entschädigungs- und Rückgabeansprüche der Berechtigten bezüglich der ursprünglich durch diese Wertpapiere verkörperten Rechte blieben davon unberührt. Durch die förmliche Kraftloserklärung könnten die beim Bundesamt verwahrten Urkunden, auf die keine Eigentumsherausgabeansprüche geltend gemacht werden würden, vernichtet oder anderweitig veräußert werden.

Durch Art. 11 Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 (BGBl. I Seite 2624 ff.) wurden die entsprechenden gesetzlichen Regelungen geschaffen. Danach bestimmt Art. 11 Abs. 1 die Kraftloserklärung der vorbenannten, auf Reichsmark oder ihre Vorgängerwährungen lautenden Inhaberpapiere, Abs. 3 S. 1 regelt die Herausgabeansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach in Kraft treten des EALG und Abs. 3 S. 2 legt die Vernichtung und Veräußerung der Wertpapiere, deren Herausgabe nicht beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, fest. Darüber hinaus wurde in Abs. 3 S. 3 die Regelung getroffen, dass jedes Wertpapier vor der Herausgabe oder der Veräußerung auf der Vorderseite zu stempeln ist. Aus Effektivitätserwägungen wurde durch das Vermögensrechtsbereinigungsgesetz (BGBl. I S. 3180) die Stempelung durch die bankübliche Lochung ersetzt. Gemäß Abs. 3 S. 4 sind Erlöse aus den Verkäufen an den Entschädigungsfonds abzuführen.

Wertpapiere, die auf Reichsmark oder eine ihrer Vorgängerwährungen lauten, die von Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8.Mai 1945 ausgegeben und nicht von der Wertpapierbereinigung erfasst worden sind, sind durch Art. 11 Abs. 1 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27.September 1994 (BGBl. I S. 2624) für kraftlos erklärt worden. Die Kraftloserklärung hat zur Folge, dass die in diesen Papieren verbrieften Rechte nicht mehr durch Vorlage des Papiers geltend gemacht werden können (Art. 11 Abs. 2 EALG).

Die Kraftloserklärung beseitigt jedoch nicht das Recht am Papier (vgl. Art. 11 Abs. 3 EALG). Mit anderen Worten: Ein Bürger, dessen Wertpapiere (vgl. Art. 11 Abs. 1 EALG) am 8. Mai 1945 beispielsweise in den Tresoren der Reichsbank lagerten, konnte bis zum 31. Mai 1995 beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen deren Herausgabe beantragen (Art. 11 Abs. 3 EALG). Von dieser Möglichkeit haben rund 4.500 Betroffene oder deren Rechtsnachfolger Gebrauch gemacht. Da sich im Durchschnitt jeder Antrag auf 25 - 30 Einzelpositionen bezieht, ist über mindestens 100.000 Einzelansprüche zu entscheiden. Die Prüfung der Anträge ist wegen der Prüfung der Antragsberechtigung (die der Prüfung im Rahmen eines Restitutions-verfahrens vergleichbar ist) schwierig und sehr zeitaufwendig.

Soweit die Herausgabe von Wertpapieren nicht beantragt wurde oder die Herausgabeanträge bestandskräftig abgelehnt wurden, werden diese Papiere gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 2 EALG vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - soweit möglich - zugunsten des Entschädigungsfonds verwertet.

Im Hinblick auf die Verwertung beabsichtigte das Bundesamt, alle an der Verwertung der Papiere Interessierten zu einer öffentlichen Anhörung zu laden, um die hier denkbaren Verwertungsmöglichkeiten zu diskutieren. In Vorbereitung dieser Anhörung hat das Bundesamt die aus seiner Sicht denkbaren Verwertungsmöglichkeiten zusammengestellt.

Das Bundesamt hat die öffentliche Anhörung, auf der die aus Sicht des BARoV denkbaren Verwertungsmöglichkeiten vorgestellt und diskutiert wurden, sowie eine Presse-Information parallel dazu, am 16. Januar 1997 durchgeführt. Darüber hinaus wurde allen Interessenten die Möglichkeit gegeben, ihrerseits Vorschläge hinsichtlich einer Verwertung zu unterbreiten. Das Protokoll der Anhörung ist auch der einschlägigen Fachpresse zwecks Veröffentlichung zur Verfügung gestellt worden.

Im Hinblick auf die Erarbeitung eines konkretes Verwertungskonzept hatten interessierte Sammler, Händler sowie Vertreter von Auktionshäusern und Museen und Wertpapiergutachter nochmals in der Zeit vom Anfang Februar bis Mitte März 1997 Gelegenheit, in gezielten Einzelgesprächen mit Vertretern des Bundesamtes die aus ihrer Sicht effektivsten und sinnvollsten Verwertungsvarianten eingehender zu besprechen.

Aufgrund der in einer Vielzahl von Gesprächen gewonnenen Erkenntnisse und nach Abwägung verschiedenster Kriterien wurde ein Verwertungskonzept erarbeitet. Im Ergebnis wurde die Verwertung mittels öffentlicher Versteigerungen favorisiert. Nach Prüfung der Konzepte verschiedener Auktionshäuser hat sich das Bundesamt entschieden, das Frankfurter Auktionshaus Dr. Busso Peus Nachf. mit der Versteigerung zu beauftragen. Die Vertragsunterzeichnung erfolgte am 15. November 2001.

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